Familiennachzug

Familiennachzug

Wer die Absicht hat, mit seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen (Verlobten, Ehegatten, Kinder) die familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen, kann nach den §§ 27 ff AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 

Ist der hier lebende Familenangehörige Deutscher, so richtet sich das nach § 28 AufenthG und ist damit ein gebundener Anspruch ohne Ermessen, da die Vorschrift sagt: “… ist zu erteilen. …”  

Bei allen anderen gelten die §§ 29 ff. AufenthG, welche den Zuzug in der Regel davon abhängig machen, dass der Lebensunterhalt für die ganze Familie gedeckt ist.  

Allen ist gemeinsam, dass der nachziehende Ehegatte schon bei der Antragstellung ein Sprachzertifikat A 1 vorlegen muss. Dieses kann nicht im Bundesgebiet nachgeholt oder erworben werden und bereitet in vielen Fällen Schwierigkeiten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4.9.2012 (10 C 12.12) entschieden, dass in bestimmten Fällen von der Beibringung des Sprachzertifikats vor der Einreise abzusehen ist, wenn es nicht zumutbar sei.

Während früher nur den Ehegatten Deutscher gleich nach der Einreise eine Beschäftigung erlaubt wurde, gilt dieses jetzt nach § 27 Abs.5 AufenthG für jeden, der im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland kommt.