§ 11 AufenthG regelt, dass eine Ausweisung oder Abschiebung per Gesetz eine Einreisesperre nach sich zieht.
Das gilt zunächst einmal grundsätzlich und verhindert auch, dass ein Shengen Visum erteilt wird.
Diese Wirkung kann auf Antrag befristet werden. In solchen Fällen werde ich nach Erteilung der Vollmacht zuerst Akteneinsicht in die Ausländerakte nehmen, um dann einen Befristungsantrag zu stellen und zu begründen, warum eine kurze Frist zu wählen ist.
Die Länge der Frist hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Schwere des Verstosses und dem Verhalten vor der Ausreise.