§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG verlangt vom Einbürgerungsbewerber, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt.
Dazu mag man in den meisten Fällen bereit sein und auch der Kontakt zur Heimatbotschaft bereitet meistens wenig Probleme.
Von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft kann nach § 12 StAG aber abgesehen werden, wenn dieses aus den dort genannten Gründen unzumutbar ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Heimatstaat zu hohe Hürden setzt oder wenn dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Bei Flüchtlingen wird von der Aufgabe des alten Passes immer abgesehen und bei Personen ab dem 65 Lebensjahr kann auch davon abgesehen werden.
In diesen Fällen erhält der Bewerber den deutschen Pass und kann seine bisherige Staatsbürgerschaft beibehalten.
Mein Büro berät Sie, ob die doppelte Staatsbürgerschaft für Sie in Frage kommt. Auf jeden Fall schon vor Antrag auf einen anderen Pass oder vor Abgabe Ihrer alten Staatsbürgerschaft bei mir anfragen.