Beibehaltungsgenehmigung

Nach § 25 Abs.1 StAG verliert derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der  auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erlangt.

Dieses passiert von  Gesetzes wegen, also ohne besondere Verfügung der Behörden. 

Wer fortbestehende Bindung an Deutschland und besondere Gründe  nachweisen kann, warum er die andere Staatsangehörigkeit benötigt, kann auf  Antrag vor dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit eine  Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs.2 StAG erhalten.

Dann verliert er  die deutsche Staatsbürgerschaft nicht.  

Bei der Beantragung kann mein Büro behilflich sein. Aber immer vor dem Antrag auf einen anderen Pass oder eine andere Staatsbürgerschaft Hilfe bei mir holen.