Arten von Aufenthaltserlaubnissen

Aufenthaltserlaubnis 

Jeder Aufenthaltstitel kann als Aufenthaltserlaubnis bezeichnet werden.

Im Gesetzt werden die befristeten Aufenthaltstitel so bezeichnet. Aufenthaltserlaubnisse gibt es  

•nach den §§ 16 ff. AufenthG für Ausbildungszwecke, wie etwa Sprachkurse, Schulbesuche, Studium, 

•gem. §§ 18 ff. für die Beschäftigung, insbesondere für qualifizierte und hochqualifizierte Fachkräfte, 

•für die Gründung eines selbständigen Unternehmens oder einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 21), 

•aus humanitären oder politschen Gründen nach den §§ 22 ff, 

•für die Familienzusammenführung (Verlobte zum Zwecke der Eheschließung, Ehepaare, Familien mit Kindern) nach §§ 27 ff., 

•für andere Zwecke gem. §§ 37 AufenthG.  

In weiteren Bestimmungen gibt es noch weitere, differenzierte Regelungen, wann jemand einen Aufenthaltstitel bekommt. Dieses kann sich aus der Beschäftigungsverordnung (BeschV), aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) oder aus Rechtsakten der Europäischen Union ergeben.

Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erhält, wer 

•seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat (bei Ehegatten Deutscher schon ab drei Jahren), 

•seinen Lebensunterhalt und eine angemessene Altersvorsorge nachweist, 

•ausreichende Deutschkenntnisse hat, 

•weitere Voraussetzungen erfüllt.  

Als Anwalt steht mir das Recht auf Akteneinsicht zu, so dass ich vor jeder Antragstellung mir anhand der gesamten Akte der Ausländerbehörde ein Bild machen kann, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthalts- oder