Visa und Aufenthaltserlaubnis

Visa und Einreise
Nach § 4 Abs.1 AufenthG benötigt man als Ausländer für die Einreise in das  Bundesgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, wenn nicht eine  Verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung die visumsfreie Einreise  erlaubt (§ 81 Abs.2 und § 99 Abs.1 Nr.2 AufenthG).
Ein Visum wird gem. § 81 Abs.1 AufenthG nur auf Antrag erteilt. Es ist bei den  gem. § 71 Abs.2 AufenthG zuständigen Auslandsvertretungen des Auswärtigen  Amts zu beantragen (Visaabteilungen der Deutschen Botschaften und  Konsulate).
Für touristische oder geschäftliche Kurzaufenthalte gibt es  sogenannte Shengen-Visa. Diese werden von den Botschaften und Konsulaten  ohne Beteiligung der Ausländerbehörden im Bundesgebiet erteilt.  
Wie das Antragsverfahren genau abläuft, erfährt man auf den websiten der  Botschaften. Diese Regeln sind genau einzuhalten, da sonst der Antrag schon  deshalb abgelehnt werden kann.  
An einigen Botschaften können Termine für die Antragstellung nur noch online  gebucht werden. 
Wer ein Shengen Visum beantragen möchte, muss in der Regel folgende  Unterlagen mitbringen: 
einen komplett ausgefüllten Antrag,  einen noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass,
Visa-Gebühren in bar (oft in EUR), 
Lichtbilder (biometrisch), 
Nachweise der persönlichen Bindung an das Heimatland wie Mietvertrag,  Arbeitsvertrag, Grundbuchnachweise, Vermögens- oder Bankauskünfte,  oder anderes, 
bei Geschäftsreisen Einladungen oder Anmeldungen zu Seminaren,  Messen, Ausstellungen, Konferenzen oder business-meetings,  
und wenn erforderlich bei persönlichen Einladungen eine Verpflichtungserklärung nach § 68  AufenthG auf vorgegebenen Formular, welches von Behörden im  Bundesgebiet ausgestellt wird.